Hessen: 06/2010 Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) enforces bilingual teaching
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OAVO § 15 Bilingualer Unterricht
(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 [2. Fremdsprache (Zusatz: B.B.)] angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.
(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.
>> Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) Hessen vom 1. Juni 2010
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OAVO § 15 Bilingualer Unterricht
(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden können. Der bilinguale Unterricht einer Schule umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielsprache) Unterricht in mindestens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist.
(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die in der Mittelstufe an bilingualen Angeboten teilgenommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über für eine erfolgreiche Mitarbeit grundlegende Kompetenzen verfügen. Grundlage des bilingualen Unterrichts sind die Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfaches unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte der Zielsprache.
(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 [2. Fremdsprache] angerechnet werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.
(4) Schülerinnen und Schüler können auf der Grundlage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern auf Grundkursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51 und § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.